Aktuell

Kopftuchverbot – Diskriminierung?

Liebe Leser,

die Welt ist bunt und das Arbeitsrecht wird immer wieder mit neuen Fragen konfrontiert, an die zuvor niemand gedacht hätte. Aktuell stellt sich die Problematik, ob die Arbeitnehmerinnen bei Ausübung ihrer Arbeit ein Kopftuch tragen dürfen oder nicht bzw. ob sie einen Anspruch haben, aus religiösen Gründen das Kopftuch zu tragen.

Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) lagen nun zwei Fälle zu dieser Thematik vor (EuGH Urteile vom 14.3.2017, Az. C-157/15 und C-188/15).

1)

Ein Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitnehmerin, nachdem sie sich dazu entschied, entsprechend ihres muslimischen Glaubens das Kopftuch zu tragen trotz der Firmenpolitik, keine politischen, philosophischen oder religiösen Zeichen zu tragen.

Der EuGH entschied, dass das Verbot, ein islamisches Kopftuch zu tragen, keine unmittelbare Diskriminierung der Arbeitnehmerin darstellte, wenn sich aus einer internen Regel des Unternehmens ergibt, dass das sichtbare Tragen jedes politischen , philosophischen oder religiösen Zeichens am Arbeitsplatz verboten ist. Der Wunsch eines Arbeitgebers, den Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln, gehört zur unternehmerischen Freiheit, insb. dann, wenn der Arbeitgeber bei der Verfolgung des Ziels nur die Arbeitnehmer mit Kundenkontakt einbezieht.

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen des Tragens des Kopftuches sei aber dann nicht gerechtfertigt, wenn dem Arbeitnehmer ein Arbeitsplatz ohne Sichtkontakt mit Kunden hätte angeboten werden können.

2)

Stellt es eine Diskriminierung dar, wenn den Wünschen des Kunden entsprochen wird, wonach die Leistungen des Unternehmens nicht mehr von der Arbeitnehmerin mit islamischen Kopftuch ausgeführt werden dürfen? Der EuGH bejaht dies. Eine Ungleichbehandlung wegen eines mit der Religion im Zusammenhang stehenden Merkmals kann nur unter sehr begrenzten Bedingungen keine Diskriminierung sein. Eine Ungleichbehandlung kann nur bei objektiven Merkmalen erfolgen, nicht jedoch bei subjektiven Erwägungen des Arbeitgebers.

Letztlich bedarf auch dies stets der Einzelfallprüfung. Es bleibt abzuwarten, wie sich das Arbeitsrecht zu diesen Fragen entwickelt, schließlich ist die Religionsfreiheit nach Artikel 4 Grundgesetz ein hohes Gut und darin wird in Absatz 2 ausdrücklich die ungestörte Religionsausübung gewährleistet.

Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.