Aktuell

Steuerfreie Nachtarbeitszuschläge – unpfändbar

Liebe Leser,

Nachtarbeitszuschläge als Erschwerniszulagen sind unpfändbar, soweit sie steuerfrei gewährt werden, so der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 29.06.2016 – Az. VII ZB 4/15.

Dies klingt eigentlich relativ logisch und nachvollziehbar, andererseits stritt man sich hierüber bis zum BGH, der dann eine abschließende Entscheidung traf.

Die Gläubigerin betrieb die Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner, einem Arbeitnehmer, der im Schichtbetrieb arbeitete, u.a. in Nachtschicht. Es wurde der Lohn gepfändet incl. der Nachtarbeitszuschläge. Der Arbeitnehmer beantragte, die Pfändung der Nachtschichtzuschläge aufzuheben. Er legte Verdienstbescheinigungen vor, aus denen sich ergab, dass er steuerfreie Nachtschichtzuschläge in Höhe von 25, 40 und 50 % erhielt.

Nach § 850a Nr. 3 ZPO sind unpfändbar Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.

Nachtarbeitszuschläge sind – soweit sie steuerfrei gezahlt werden – als Erschwerniszulagen unpfändbar. Lange Nachtarbeitszeiten sind für die Gesundheit der Arbeitnehmer generell nachteilig und erfordern Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherheit der Arbeitnehmer. Sie reichen zur Annahme, dass die Nachtarbeit als Erschwernis einzustufen ist. Es bedarf nicht mit der Leistung der Nachtarbeit hinausgehender Erschwernisse.

Vielmehr stellt die Leistung von Arbeit zur Nachtzeit die generell mit gesundheitlichen Risiken verbundene Erschwernis der Arbeit dar, die es rechtfertigt, zur Abgeltung dieser Erschwernisse gezahlte Zuschläge als unpfändbare Erschwerniszulagen zu qualifizieren. Diese dürfen den Rahmen des üblichen nicht übersteigen. Anhaltspunkt für die Üblichkeit ist § 3 b EStG (Einkommensteuergesetz). Danach sind Zuschläge für Nachtarbeit steuerfrei, soweit sie 25 % des Grundlohns nicht übersteigen.

Fazit: Dies dürften einige nicht gewußt haben…