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Schmerzensgeldanspruch gegen Arbeitskollegen bei Körperverletzung

Liebe Leser,

grundsätzlich gibt es für die Arbeitskollegen den Haftungsausschluß nach § 105 SGB VII, wenn es zu Verletzungen bei Ausübung der betrieblichen Tätigkeit kommt. Eine Haftung kommt danach nur dann in Betracht, wenn ein Versicherungsfall vorsätzlich oder auf dem Weg von und zur Arbeit herbeigeführt wird bzw. die Arbeitskollegen vorsätzlich verletzt werden.

Der Arbeitnehmer haftet dem Arbeitskollegen gegenüber auf Schmerzensgeld, wenn die Verletzung nur anläßlich einer solchen betrieblichen Tätigkeit eingetreten ist. Bei einer Neckerei unter Arbeitskollegen kommt der angesprochene Haftungsausschluss nicht in Betracht.

Der Kläger entlud und säuberte gemeinsam mit drei Arbeitskollegen auf dem Betriebsgelände einen Pritschenwagen. Ein Arbeitskollege, der spätere Beklagte fuhr mit einem Gabelstapler an den Kläger heran, um diesen “ in die Brust zu zwicken“ – so jedenfalls der Vortrag und die Aussage des Gabelstaplerfahrers. Dabei fuhr er mit dem linken Hinterrad des Gabelstaplers über den Fuß des Kollegen und als dieser hinfiel nochmals über den Fuß. Der Kollege/Kläger erlitt mehrfache Frakturen des Mittelfußknochens mit Gelenkbeteiligung.

Der Kläger machte Schmerzensgeld in Höhe von 10.000.- € geltend. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein sprachen ihm dieses zu (Urteil vom 26.4.2016, Az. 1 Sa 247/15).

Gem. § 823 Abs. 1 BGB ist derjenige, der einen anderen schuldhaft an Körper und Gesundheit verletzt, zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Bei Verletzungen kann auch eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Das zweimalige Überfahren des Fußes erfolgte schuldhaft, zumindest fahrlässig. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt, was vorliegend der Fall war. Der Beklagte war als Gabelstaplerfahrer verpflichtet, vor dem Losfahren darauf zu achten, ob sich Personen im Gefahrenbereich des Gabelstaplers befand. Spätestens als der Arbeitskollege hinfiel und schrie, hätte er den Gabelstapler nicht erneut in Bewegung setzen dürfen, sondern hätte diesen sofort zum Stehen bringen und ausschalten müssen.

Der Haftungsausschluss griff zugunsten des Beklagten nicht, da der Schaden nicht durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht wurde.

Dieser Sachverhalt stellt einen Ausnahmefall dar, da der Arbeitskollege entweder ganz bewußt, spätestens beim 2. Mal über den Fuß des Kollegen gefahren ist oder unter völliger Außer acht lassen der gebotenen Sorgfaltspflicht gehandelt hat. Ansonsten greift der Haftungsausschluß.