Aktuell

Nicht gewährte Urlaubstage – Schadensersatz im bestehenden Arbeitsverhältnis?

Liebe Leser,

bei Altersteilzeitarbeitsverhältnissen gibt es mitunter Probleme in der passiven Phase, wenn in der aktiven Phase der Urlaub nicht richtig gewährt wurde bzw. dies strittig ist.

Folgender Sachverhalt liegt zugrunde (sicherlich nicht alltäglich vorkommend):

Die Arbeitsvertragsparteien hatten ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell vereinbart. Grundlage war der Tarifvertrag über Altersteilzeit im Hessischen Rundfunk. Im Tarifvertrag ist geregelt, dass während der aktiven Phase Erholungsurlaub gewährt wird, in der passiven Phase entfällt ein Erholungsurlaub.

Die Klägerin verlangte nach Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit Schadenersatz wegen in der Arbeitsphase nicht gewährter Urlaubstage. Wegen der Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung in der Freistellungsphase könne sie bereits jetzt, also noch im bestehenden Arbeitsverhältnis Schadensersatz verlangen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah keinen Anspruch (Entscheidung vom 16.05.2017 Az. 9 AZR 572/16). Ein Abgeltungsanspruch des Ersatzurlaubs richtet sich nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz. Dieser entsteht erst mit der rechtlichen Beendigung, also nicht bereits mit der aktiven Arbeitsphase. Zwar hat der Arbeitnehmer keine Arbeitsverpflichtung, weil er seine Arbeitsleistung bereits in der aktiven Phase erbracht hat. Der Arbeitgeber ist aber zur Entgeltleistung verpflichtet, so dass auch kein Ruhen des Arbeitsverhältnisses in der Freistellungsphase eintritt.

Ob tatsächlich der geltend gemachte Schadensersatz für die geltend gemachten 23 Arbeitstage Ersatzurlaub zustand und dieser dann nach Ablauf der Freistellungsphase der Altersteilzeit geltend gemacht werden konnte, mußte nicht entschieden werden.

Ob diese Bewertung künftig im Lichte der europäischen Rechtsprechung ebenfalls so gesehen wird, also ob die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses Voraussetzung für die Urlaubsabgeltung ist, bleibt abzuwarten.