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Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag – Zulässigkeit

Liebe Leser,

ab und an stellt sich das Problem, ob eine Vertragsstrafenregelung im Arbeitsvertrag zulässig ist, wenn bei einer ordentlichen Kündigung die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit einer Regelung zu befassen, die vorsah, dass der Arbeitnehmer im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung der Kündigungsfrist eine Vertragsstrafe von einem Monat zu zahlen hatte. Außerdem sah der Arbeitsvertrag – wie üblich – eine Probezeit mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen vor. Die Arbeitnehmerin kündigte das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit fristlos. Der Arbeitgeber verlangte hierauf die Zahlung der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsverdienst.

Das BAG wies die Zahlungsklage ab (Urteil vom 17.03.2016, Az. 8 AZR 665/14). Die Klausel war wegen Übersicherung des Arbeitgebers unwirksam. Unterstellt man zunächst, dass kein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung vorlag, könnte der Arbeitgeber selbst dann eine Vertragsstafe von einem Bruttomonatsverdienst geltend machen, wenn in der Probezeit die maßgebliche Kündigungsfrist zwei Wochen beträgt. Dies widerspricht den Grundsätzen einer Inhaltskontrolle nach Par. 307 BGB. Danach ist die Höhe der Vergütung grundsätzlich ein geeigneter Masstab, um den Wert der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber festzustellen.

Nur ausnahmsweise kann eine höhere Vertragsstrafe als die Vergütung, die in der Zeit zwischen der vorzeitigen tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu zahlen gewesen wäre, als angemessen angesehen werden. Hierfür bedarf es besonderer Umstände, aus denen ersichtlich ist, dass das Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers den Wert der geschuldeten Arbeitsvergütung in der Kündigungsfrist typischerweise und generell übersteigt. Dies dürfte der große Ausnahmefall sein, jedenfalls waren solche Anzeichen vorliegend nicht gegeben.

Interessant bzw. wissenswert ist, dass auch eine nach der Probezeit ausgesprochene fristlose Kündigung sanktionslos geblieben wäre, also letztlich keine Übersicherung vorgelegen hätte.

Denn entscheidend ist, dass die vertragliche Klausel, welche als allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen war, unangemessen war und und daraus dann generell keine Vertragsstrafe hergeleitet werden konnte. Die streitgegenständliche Klausel entfiel ersatzlos.