Aktuell

Wettbewerbsverbot – Karenzentschädigung

Liebe Leser,

ein Wettbewerbsverbot ist nur dann wirksam, wenn eine entsprechende Karenzentschädigung vorgesehen ist. Ist dies nicht der Fall, ist das Wettbewerbsverbot bereits kraft Gesetzes nichtig. Allein eine salvatorische Klausel ist nicht geeignet, dieses Fehlen einer Karenzentschädigung zu beseitigen oder zu heilen.

Vorliegend klagte eine Arbeitnehmerin nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Karenzentschädigung ein. Der Arbeitsvertrag enthielt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (ohne Karenzentschädigung) und eine salvatorische Klausel, d.h. es war die Formulierung vorgesehen, dass das übliche gelten soll, wenn eine Bestimmung unwirksam sein sollte.

Der Fall ging bis zum Bundesarbeitsgericht (Enzscheidung vom 22.03.2017, Az. 10 AZR 448/15).

Dort wurde der Anspruch letztlich abgelehnt, weil das nachvertragliche Wettbewerbsverbot mangels Zusage einer Karenzentschädigung nichtig war und damit auch keinen Anspruch auf Karenzentschädigung begründen konnte. Es lag schlichtweg kein zwischen den Parteien vereinbartes wirksames Wettbewerbsverbot vor. Weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer konnten aus der unwirksamen vertraglichen Regelung Rechte herleiten. Daran änderte auch die Vereinbarung einer salvatorischen Klausel nichts. Für den Arbeitnehmer ist weder bei Abschluss der Vereinbarung noch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ersichtlich, ob ein Anspruch auf Karenzentschädigung besteht oder nicht. Vielmehr bedarf es noch einer wertenden Entscheidung, ob und mit welchem Inhalt die Vertragsparteien eine wirksame Vereinbarung einschließlich Entschädigungszusage abgeschlossen hätten, wenn sie von der Nichtigkeit der Wettbewerbsvereinbarung Kenntnis gehabt hätten.

Es dürfte auf der Hand liegen, dass man dies im Nachhinein nicht mehr ermitteln kann. Es ist alles rein spekulativ, also was der Arbeitgeber als Karenzentschädigung gezahlt hätte, wenn er ein wirksames Wettbewerbsverbot bot aus sprechen gesprochen hätte.

Auch dieser Fall zeigt wieder einmal, dass vertragliche Regelungen von Anfang an klar und unmissverständlich und vor allem in gesetzlichem zulässigen Maße vereinbart werden sollten, um derartige Streitereien im Nachhinein zu vermeiden.