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Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers

 

Liebe Leser,

Bis vor kurzem ging der Urlaubsanspruch bei Tod des Arbeitnehmers unter.

Schließlich handelte es sich um Erholungsurlaub, der nur durch den Arbeitnehmer persönlich genommen werden konnte. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat das Urlaubsrecht jedoch erneuert.

Bereits 2014 wurde folgender Sachverhalt entschieden:

Eine Alleinerbin machte eines während des laufenden Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers die Abgeltung von ausstehenden Urlaubstagen geltend. Der EuGH entschied, dass ein Abgeltungsanspruch bestehe. Der Urlaubsanspruch gehe nicht durch den Tod des Arbeitnehmers unter ohne Begründung eines Abgeltungsanspruches. Die Arbeitszeit-Richtlinie stehe nationalen Regelungen entgegen. Der Tod sei ein unwägbares Ereignis und von keiner Vertragspartei ein beherrschbares Ereignis, welches nicht den rückwirkenden vollständigen Verlust des Urlaubsanspruches bewirken dürfe (EuGH, ECLI:EU:C:2014:1755-Bollacke).

Nunmehr gibt es einen neuen Fall beim Bundesarbeitsgericht (BAG), der mit Beschluß vom 18.10.2016 (Az. 9 AZR 196/16) dem EuGH vorgelegt wurde. Dem verstorbenen Arbeitnehmer standen zum Todeszeitpunkt noch 32 Urlaubstage zu, für die die Erbin Abgeltung verlangte. Sie hatte auch beim Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Erfolg. Das BAG fragt nunmehr nochmals an, ob der Erbin durch die EU-Richtlinien unmittelbar ein finanzieller Ausgleich eingeräumt werde. Außerdem wird angefragt, ob dies auch dann gelte, wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis zwischen Privatpersonen handelt.

Ich gehe davon aus, dass der EuGH bei seiner Linie bleibt und der Erbin einen Abgeltungsanspruch zuspricht. Jedenfalls ist diese neue Rechtsprechung unbedingt zu beachten, auch und vor allem bei Erbfällen.