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Arbeitsvertragliche Ausschlußfristen – Formwahrung?

Liebe Leser,

mit Wirkung zum 01.10.2016 wurde zum Verbraucherschutz § 309 Nr. 13 BGB abgeändert. Danach darf künftig nur noch die Textform vorgeschrieben werden und nicht mehr die Schriftform.

Was heißt das nun konkret bezogen auf die Arbeitsverträge. Diese sind meistens standardisiert und enthalten Ausschlußklauseln. Danach verfallen Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb von mindestens 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Arbeitsvertragspartei geltend gemacht werden.Wird der Anspruch nicht erfüllt, ist innerhalb von weiteren drei Monaten Klage zu erheben.

Für Altarbeitsverträge hat die Neureglung keine Auswirkungen. Die Ausschlußklauseln sind wirksam und müssen unbedingt beachtet werden, wenn man keine Rechtsnachteile erleiden will. Kommt es jedoch zwischenzeitlich zu erheblichen Abänderungen im bestehenden Arbeitsverhältnis mit schriftlichen Änderungsvereinbarungen, kann auch dies dazu führen, dass die alten Ausschlußklauseln unwirksam werden. Dies wird stets am Einzelfall zu entscheiden sein. Auch muß die sich hierzu ergebende Rechtsprechung abgewartet werden.

Für vertragliche Klauseln in Arbeitsverträgen ab dem 01.10.2016 gilt, dass unbedingt nur noch auf die Textform abgestellt werden darf, d.h. es genügt eine Email oder ein Computerfax. M. E. wird hierunter wohl auch eine Whatsapp-Nachricht zu fassen sein. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich, der Absender muß lediglich erkennbar sein.

Ob man eine alte Klausel so auslegen kann, dass dann eben der Arbeitnehmer auch die Möglichkeit hat, nur in Textform seine Ansprüche geltend zu machen, ist fraglich. Schließlich muß auch bedacht werden, dass nicht jeder den Unterschied zwischen Textform und Schriftform kennt und es bereits aufgrunddessen zu Missverständnissen und Versäumnissen kommen kann, die nicht zu Lasten des Verbrauchers, also des Arbeitnehmers gehen dürfen.

Auch würde dann wohl eine mündliche Geltendmachung durch den Arbeitnehmer reichen, was aber wieder mit Beweisschwierigkeiten verbunden ist, also ob der Arbeitnehmer tatsächlich die Ansprüche in der entsprechenden Höhe fristgerecht erhoben hat. Gerade dies darf aber auch nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen.

All dies sind offene Fragen, die erst noch von der Rechtsprechung entschieden werden müssen. M. E. sollten auf jeden Fall die alten und auch die neuen Arbeitsverträge geprüft und angepasst werden, um solche handwerklichen Fehler zu vermeiden.