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Einstweilige Verfügung bei Versetzung – strenge Anforderungen

Liebe Leser,

bei Versetzungen, insbesondere an einen anderen Arbeitsort stellt sich immer die Frage, ob man neben der grundsätzlichen rechtlichen Überprüfung der Versetzungsmaßnahme auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorgeht, um der Versetzung nicht nachkommen zu müssen.

Zur grundlegenden Ausgangssituation

(in Anlehnung an die Entscheidung des Arbeitsgericht Bonn vom 10.01.2017, Az. 6 Ga 52/16, nachzulesen auf der NRW-Datenbank im Internet):

Im Rahmen einer Umstrukturierungsmaßnahme fallen Arbeitsplätze weg. Da es sich um ein größeres Unternehmen handelt, erfolgt – auch nach Verhandlungen mit dem Betriebsrat – mit Hilfe eines Interessenausgleiches und Sozialplanes eine Umsetzung der betroffenen Arbeitnehmer in eine gesonderte Organisationseinheit. Von dort aus sollen die Arbeitnehmer Projekteinsätze und Qualifizierungsmaßnahmen durchführen.

Es wird mittels eines Versetzungsschreibens ein Projekteinsatz angeordnet in einem wohnortfernen Betrieb.  Für eine einstweilige Verfügung hiergegen darf es eines Verfügungsanspruches (also dass die Versetzung unwirksam ist) und eines Verfügungsgrundes, der Dringlichkeit. Gerade dieser Aspekt stellt häufig eine hohe Hürde dar. Dieser Verfügungsgrund muß hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht werden.

Es muß eine besonders schwerwiegende Belastung durch ein Tätigwerden im wohnortfernen Betrieb dargetan werden. Alleine die örtliche Entfernung genügt nicht. Zu denken ist hier v. a. an ein ausreichendes ärztliches Attest. Auch dass sich der Arbeitnehmer um seine Verwandten kümmern muß, wäre mitunter als schwerwiegende Belastung anzusehen. Allerdings genügt nicht die bloße Behauptung der Pflege und Sorge um die Verwandten. Der Arbeitnehmer muß konkret vortragen, in welcher Art und Weise er sich um die Verwandten kümmert und weshalb dies aufgrund des ortsfernen Projekteinsatzes nicht mehr möglich sein soll.

Aus dieser schwerwiegenden Belastung muß sich eine Unzumutbarkeit ergeben.

Daneben ist der Verfügungsgrund auch gegeben, wenn die Versetzung offensichtlich rechtswidrig bzw. unwirksam ist. Dies käme z. B. dann in Betracht, wenn die Versetzung von einem falschen Arbeitgeber ausgesprochen wurde, was mitunter in Konzernunternehmen vorkommen kann. Auch kann die Versetzung offensichtlich unwirksam sein, wenn gegen die Grundsätze billigen Ermessens verstossen wurde. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn durch den Arbeitgeber überhaupt keine Interessensabwägung durchgeführt wurde. Auch läge eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vor, wenn z.B. der Betriebsrat nicht beteiligt worden wäre.

All dies gilt es zu prüfen, um erfolgreich einen entsprechenden Antrag beim Arbeitsgericht durchzubekommen.

Übrigens:

Soweit der Arbeitsplatz weggefallen ist, kann der Arbeitnehmer einen Unterlassungsantrag auf Beschäftigung an dem wohnortfernen Projekteinsatz geltend machen, da eine positive Leistungsklage auf vertragsgemäße Beschäftigung nicht möglich ist (so das Arbeitsgericht Bonn, a.a.O., Rdnr. 34 a.E. mit Verweis auf die anderen Kammern, die diese Auffassung teilen). Dies ist nicht unumstritten, die Argumentation überzeugt m. E. jedoch.