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Mindestlohnberechnung – Zulagen und Prämien?

Liebe Leser,

das Mindestlohngesetz hatte am Anfang für viel Furore gesorgt. Viele Verbände und Arbeitgeber hatten große Bedenken, ob sie diese Kosten auf den Verbraucher weiterreichen und wie sie die neuen Vorgaben im Betrieb umsetzen konnten. Es kam jedoch wider Erwarten nicht so schlimm. Eine Klagewelle blieb aus, ebenso wenig kam es aufgrunddessen zu Massenentlassungen – zumindest ist das mein persönlicher Eindruck und es ist mir nichts anderes bekannt.

Das Problem der Vergütung von Bereitschaftszeiten im Verkehrgewerbe wurde bislang nicht höchstrichterlich geklärt, nur im Pflegebereich – wobei man diese beiden Gewerbe nicht eins zu eins gleichsetzen kann. Hier wird man abwarten müssen, wie sich das höchste deutsche Gericht in der Arbeitsgerichtsbarkeit positionieren wird – auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten hierzu im Arbeitszeitgesetz (u. a. § 21a ArbZG, Beschäftigung im Straßentransport).

Aktuell beträgt der Mindestlohn 8,84 €/Stunde.

Es stellt sich immer wieder die Frage, ob auch Zulagen und Prämien zur Berechnung des Mindestlohnes herangezogen werden können. Dies hat das Bundesarbeitsgericht nun unter gewissen Voraussetzungen in dem Urteil vom 21.12.2016, Az. 5 AZR 374/16 bejaht.

Danach sind alle zwingend und transparent geregelten Gegenleistungen des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers als Bestandteile des Mindestlohnes anzusehen.

Entscheidend ist hierbei, dass neben dem monatlichen Bruttoverdienst die Zulagen und Prämien vorbehaltlos und unwiderruflich gezahlt werden, nur dann haben sie auch Erfüllungsfunktion im Sinne des Mindestlohngesetzes. Dies galt vorliegend für die Wechselschichtzulage im Arbeitsverhältnis einer Telefonistin. Auch die Funkprämie wurde zur Berechnung des Mindestlohnes herangezogen, da die Arbeitgeberin diese ohne Rücksicht darauf zahlte, ob die einzelnen Kanäle bedient wurden oder nicht. Schließlich zählten auch die Leistungsprämien zum Mindestlohn, da sie als Gegenleistung für die Arbeitsleistung gezahlt wurden, was entscheidend war.

Wenn also ein Arbeitnehmer voreilig klagt, dass er den Mindestlohn nicht erhalte, muß zunächst geprüft werden, ob nicht bei der Berechnung des Mindestlohnes etwaige Zulagen und Prämien miteinberechnet werden müssen.