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Betriebsrente – Insolvenz

Liebe Leser,

erfahrungsgemäß kommt es immer wieder zu Problemen bei den vertraglich bzw. tariflich vereinbarten Versorgungszusagen, wenn der Arbeitgeber in Insolvenz geht. Zuvor wird u. U. vom Arbeitgeber eine Pensionszusage gegeben.

Der Arbeitnehmer muß dann gegen den Pensionssicherungsverein vorgehen, so wie auch im Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) vom 25.04.2017 Az. 3 AZR 540/15 zugrunde lag. Er klagt auf Feststellung, dass der Pensionssicherungsverein verpflichtet ist, im Eintritt des Versorgungsfalles die vereinbarte Firmenrente in voller Höhe sicherzustellen.

Das BAG ist der Auffassung, dass der Pensionssicherungsverein grundsätzlich eintrittspflichtig ist. Vorliegend gab es jedoch das Problem, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Insolvenz noch kein Versorgungsempfänger, sondern nur Versorgungsanwärter nach § 7 BetrVAG war. Insofern muß die rechtliche Situation differenziert betrachtet werden. Bei den Versorgungsempfängern kommt es auf die vertragliche Zusage an, bei den Versorgungsanwärtern kommt es auf die gesetzliche Unverfallbarkeit zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an; eine vertragliche Unverfallbarkeit reicht nicht.

Es gab verschiedene Besonderheiten im Verlauf des Arbeitsverhältnises, was innerhalb eines Konzernunternehmens geführt wurde. Letztlich trat jedoch – trotz verschiedener Unterbrechungen bzw. der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit der Insolvenzschuldnerin – keine Unterbrechung des Laufs der Fristen für die gesetzliche Unverfallbarkeit ein. Dies galt auch – so das BAG -, wenn Modifikationen rückwirkend eintraten.

Steht demnach fest, dass die Unverfallbarkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrVAG greift und nicht eine vertragliche Versorgungszusage, dann besteht ein Anspruch; jedoch nur in Höhe des quotierten Umfangs der Versorgungszusage nach § 2 Abs. 1 BetrVAG, also in Höhe des Teils, der durch das vorzeitige Ausscheiden begründet wird.

Ich gebe zu, dass dies harte Kost ist, das ganze zu verstehen. Es lohnt sich jedoch hierfür zu kämpfen, zumal, wenn man mit der Betriebsrente fest gerechnet hat.