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Fristlose Kündigung bei Drogenkonsum

Liebe Leser,

es ist immer wieder erstaunlich, dass es manche Fälle bis zum Bundesarbeitsgericht schaffen und viele nicht. Wenn ein Arbeitnehmer Drogen wie „Crystal Meth“ nimmt, stellt sich für mich die Frage, ob er überhaupt noch seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringen kann. Ist er dann auch noch Berufskraftfahrer, kommt die abstrakte Gefährdung des Drogenkonsums noch hinzu.

Der vorliegende Fall schaffte es dennoch bis zum Bundesarbeitsgericht.

Der berufstätige Kraftfahrer konsumierte in seiner Freizeit Crystal Meth, was während einer Fahrt mit seinem privaten Pkw aufgrund einer Polizeikontrolle festgestellt wurde. 4 Tage später fährt er mit dem LKW seines Arbeitgebers eine Tour. Der Arbeitgeber erfährt später von dem positiven Drogentest und kündigt daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos.

Die Kündigung hielt einer rechtlichen Prüfung stand und wurde vom Bundesarbeitsgericht für wirksam erklärt (Entscheidung vom 20.10.2016, Az. 6 AZR 471/15).

Es lag ein wichtiger Kündigungsgrund vor, indem der Arbeitnehmer trotz des vorherigen Drogenkonsums seine Arbeitsleistung verrichtete. Damit verletzte er die Nebenpflicht, sich nicht in einen Zustand zu versetzen, in dem er seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht erbringen bzw. bei Verrichtung der Arbeit sich oder andere gefährden konnte.

Ein Berufskraftfahrer hat aufgrund der besonderen Gefahren des öffentlichen Straßenverkehrs jeden die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholkonsum zu unterlassen. Durch den Konsum von Drogen verletzt er diese zwingend einzuhaltende Verpflichtung, unabhängig davon, ob es zu einer konkreten Beeinträchtigung der Fahrtätigkeit kommt. Ergänzend verweist das Bundesarbeitsgericht auf die Unfallverhütungsvorschriften, die der Arbeitgeber einhalten muß. Danach ist es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, Arbeitnehmer einzusetzen, die nicht in der Lage sind, die Arbeitsleistung ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen.

Dem ist m. E. nichts hinzuzufügen. Gerade der letzte Aspekt (Stichwort Unfallverhütungsvorschriften) dürfte heranziehbar sein, wenn es um andere Arbeitsbereiche als die Kraftfahrertätigkeit geht.

Anzumerken bleibt, dass eine Frage vom BAG offen blieb: unter welchen Umständen kann ein Berufskraftfahrer bei einem länger zurückliegenden Drogenkonsum evtl. entschuldigt davon ausgehen, dass keine Auswirkungen auf seine Arbeitstätigkeit mehr vorliegen? ….zu denken wäre hierbei auch an ein im Raum stehendes Berufsverbot als Argument für eine Ausübung der Kraftfahrtätigkeit…

es bleibt spannend.