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Befristung eines Arbeitsverhältnisses – Klarheit erforderlich

Liebe Leser,

es ist schon erstaunlich, dass selbst in Juristenkreisen, und diese sehe ich auch in der FDP-Bundestagsfraktion, teilweise handwerkliche Fehler gemacht werden.

Die FDP-Bundestagsfraktion hatte mit einem Mitarbeiter einen Arbeitsvertrag als Fraktionsreferent abgeschlossen und hierbei vereinbart, dass der Arbeitnehmer von seinem eigentlichen Arbeitgeber, der Bundestagsverwaltung “ bis vorerst zum Ende des übernächsten der Beendigung der 17.Wahlperiode des Deutschen Bundestages folgenden Monats beurlaubt “ sei. Die Beurlaubung sollte beiderseits jederzeit aufgehoben werden können. Auch war eine Kündigungsregelung vorgesehen.

Nachdem die FDP 2013 nicht die 5 % Hürde schaffte, teilte sie dem Arbeitnehmer mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2013 endet. Hiergegen klagte der Arbeitnehmer und bekam vom Bundesarbeitsgericht (Entscheidung vom 15.02.2017 Az. 7 AZR 291/15) recht. Das Arbeitsverhältnis bestand unbefristet fort. Eine Befristung war nicht vereinbart worden. Eine klare vertragliche Befristungsklausel fehlt unstreitig, also sinngemäß “ das Arbeitsverhältnis wird befristet bis zum…..  „. Ob ein Ende des Arbeitsverhältnis anderweitig vereinbart war, mußte durch Auslegung ermittelt werden. Vorliegend ließ auch eine Gesamtbetrachtung der arbeitsvertraglichen Regelungen nicht klar erkennen, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Ende der Beurlaubung befristet gewesen sein sollte. Dagegen sprach auch, dass die Vertragsparteien von einem ordentlichen Kündigungsrecht ausgingen, was gegen eine Befristung spricht.

Das Bundesarbeitsgericht ging bei den vertraglichen Regelungen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus und wendete die Auslegungsgrundsätze hierauf an. Umstände, die nur dem Vertragspartner bekannt waren und den besonderen Einzelfall betrafen, ließ es bei der Auslegung außer Betracht. Gleichfalls war es nicht von Bedeutung, dass zu Beginn einer Legislaturperiode stets neue Arbeitsverträge mit den obig skizzierten Klauseln abgeschlossen wurden.

Anmerkung:

Auch dieser Fall zeigt, dass die Arbeitsvertragsparteien stets klare und unmissverständliche Formulierungen verwenden sollten, um nicht Gefahr zu laufen, später bei einer richterlichen Inhaltskontrolle der Arbeitsverträge Schiffbruch zu erleiden. M. E. wäre es ein leichtes gewesen, ein Befristungsdatum aufzunehmen.

Für die Arbeitnehmer zeigt diese Entscheidung abermals, dass auch bei wiederholter Anwendung der Verträge diese nicht unbedingt juristisch korrekt sein muß. Im Einzelfall lohnt sich daher manchmal durchaus eine gerichtliche Überprüfung.