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Staffelung des Urlaubsanspruchs nach Lebensaltersstufen

Liebe Leser,

gerade in Tarifverträgen wird die Höhe der Urlaubstage an das Lebensalter geknüpft. In Zeiten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) stellt sich die Frage, ob dies nicht gegen das Benachteiligungsverbot von § / AGG i. Verbindung mit § 1 AGG verstößt, also  vorliegend eine Benachteiligung wegen des Alters unzulässig ist.

So hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 18.10.2016 Az. 9 AZR 123/16 die Urlaubsstaffelung im Manteltarifvertrag Hotel- und Gaststättengewerbes für unwirksam erklärt, wonach der Mitarbeiter , der das 40. Lebensjahr, aber noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet hatte, einen 3 Tage kürzeren Urlaubsanspruch gewährt bekam.

Will der Arbeitgeber gleichwohl hieran festhalten, muß er konkret vortragen, warum eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig sein soll. Der allgemeine Vortrag, die Regelung diene dem Schutz älterer Arbeitnehmer, reicht hierfür nicht.

Folge der unwirksamen Regelung ist, dass die Arbeitnehmer, die noch nicht 50 Jahre alt sind, dieselben Vorteile haben wie die Arbeitnehmer, die bereits das 50.Lebensjahr vollendet haben und somit statt 27 30 Urlaubstage in Anspruch nehmen können.

Ob auch die Arbeitnehmer, die noch nicht 40 Jahre alt sind, diesen Differenzurlaubsanspruch geltend machen können, hat das Bundesarbeitsgericht nicht entschieden. Möglicherweise wird hier aber dann die Darlegungslast hinsichtlich § 10 AGG herabgesetzt und der Arbeitgeber kann u. U. leichter darlegen, dass mit der unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters ein legitimes Ziel angestrebt wird. Die Entwicklungen im AGG bleiben auf jeden Fall spannend.