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Mittelbare Altersdiskriminierung bei Bewerbung

Liebe Leser,

häufig sind Stellenausschreibungen fehlerhaft in Bezug auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). So wird z. B. auf einen Berufsanfänger abgestellt, was möglicherweise diskriminierend gegenüber einen älteren Bewerber sein kann.

Vorliegend bewarb sich ein bereits seit längerem zugelassener Rechtsanwalt auf eine ausgeschriebene Stelle eines Rechtsanwaltes “ m/w mit erster Berufserfahrung oder auch als Berufsanfänger“. Seine Bewerbung wurde abgelehnt. Anschließend forderte er eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung. Nachdem sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht keinen Anspruch sahen, hob das Bundesarbeitsgericht das Berufungsurteil auf und wies den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung ans Landesarbeitsgericht zurück. Es führt hierzu aus, dass  zunächst das formale Einreichen der Bewerbung ausreiche. Eine subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung sei nicht mehr erforderlich. Die fehlende objektive Eignung des Bewerbers sei ebenfalls nicht entscheidend für den Entschädigungsanspruch. Vielmehr begrenze dies lediglich den Entschädigungsanspruch der Höhe nach.

Ob der Bewerber allerdings rechtsmißbräuchlich handelte, müsse erst noch aufgeklärt werden, so dass die Sache ans LAG zurückverwiesen wurde. Alleine die Tatsache, dass sich der Bewerber auf mehrere Stellen, welche diskriminierend erschienen, bewarb, reiche hierfür jedoch nicht. Ebensowenig, dass die Bewerbungen unsorgfältig erstellt wurden. Außerdem muß das LAG noch prüfen, ob das Auswahlverfahren tatsächlich altersdiskriminierend erfolgte (alles nachzulesen im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.08.2016 – Az. 8 AZR 4/15).

Die Darlegungs- und Beweislast für den Rechtsmißbrauch trägt der Arbeitgeber bei vorliegenden Indizien für einen Verstoß gegen das AGG, was bereits mit der Formulierung der Stellenausschreibung beginnt.