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Arbeitsunfall bei Ausweichmanöver ggü. Radfahrern oder Fußgängern

Liebe Leser,

es kann durchaus vorkommen, dass man Fußgängern oder Fahrradfahrern, die einem die Vorfahrt nehmen, im Straßenverkehr ausweichen muß, um eine Kollision und damit eine Verletzung zu vermeiden. Dann stellt sich die Frage der Absicherung des eigenen Schadens und der eigenen, erlittenen Verletzungen. Haftpflichtansprüche gegenüber Kindern unter 10 Jahren gibt es nicht. Ob Ansprüche gegen die Aufsichtspflichtigen bestehen, muß im einzelnen erst geprüft werden. U.U. kommt auch eine Mitverursachung in Betracht, wenn man Ansprüche gegen die Aufsichtspflichtigen geltend machen will. Eine allgemeine Privathaftpflichtversicherung gibt es nicht.

In solchen Fällen der sog. Nothilfe muß geprüft werden, ob nicht ein Arbeitsunfall vorliegt. Gem. Paragraph 2 ABS. 1 Nr. 13 a SGB VII sind Personen kraft Gesetzes versichert, wenn sie bei Unglücksfällen Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Dies hat das Sozialgericht Dortmund im rechtskräftigem Urteil vom 02.11.2016, Az. S 17 U 955/14 bei einem Motorradfahrer, der einem Fahrradfahrer, der ihm die Vorfahrt nahm, ausgewichen war, dabei stürzte und sich verletzte, bejaht.

Diese Rettungstat, auch wenn sie spontan und in Sekundenschnelle vorgenommen wurde, unterlag dem gesetzlichen Versicherungsschutz. Der Motorradfahrer hat den Unfallgegner aus erheblicher Gefahr für dessen Gesundheit geschützt und evtl. sogar das Leben gerettet.

Es war auch nicht relevant, dass sich der Motorradfahrer selbst schützen wollte. Es reichte die annähernde Gleichwertigkeit für die Ursächlichkeit aus.

Gerade bei solchen Verkehrsunfällen sollte man stets an diese Konstellation denken.