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Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag

Liebe Leser,

eine jüngste Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 23.3.2017, Az. 6 AZR 705/15 zeigt abermals, dass Arbeitsverträge häufig unklar bzw. missverständlich formuliert sind. Ich habe das Gefühl, dass Arbeitgeber sich Formulierungen aus dem Internet zusammensuchen – nach dem Motto, wir wollen die auf uns am besten passende Klausel im Arbeitsvertrag und stellen den Arbeitsvertrag danach zusammen. Dass es dabei mitunter zu Kollisionen zwischen den Klauseln kommen kann oder Regelungspunkte mehrfach an verschiedenen Stellen behandelt werden, wird dabei leicht übersehen. In der Praxis bleiben solche Fehler zumeist ohne Sanktionen, da sie nicht entdeckt werden oder man sich irgendwie einigt. Soweit muss es jedoch nicht kommen, wenn man von Anfang an klare Formulierungen wählt.

Vorliegend war zum einen eine Probezeit von 6 Monaten mit einer 2wöchigen Kündigungsfrist innerhalb dieser Probezeit vereinbart. Zum anderen sah eine andere Regelung vor, dass für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Monatsende gelten sollte. Eine Beschränkung für die Zeit nach der Probezeit war nicht vorgesehen.

Dies war – so das Bundesarbeitsgericht – von einem durchschnittlichen Arbeitnehmer (Anmerkung des Verfassers: was ist ein durchschnittlicher Arbeitnehmer?) regelmäßig so zu verstehen, dass der Arbeitgeber von Anfang an nur mit dieser Kündigungsfrist kündigen könnte. Selbst wenn man dies anders sehen konnte, bestanden Unklarheiten. Und diese gehen zu Lasten des Verwenders, also des Arbeitgebers, der den Arbeitsvertrag vorformuliert hatte.