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Neue Versetzung oder nur Annex?

Liebe Leser,

es wird im Arbeitsrecht nie langweilig. Die Arbeitsvertragsparteien, meist der Arbeitgeber lassen sich immer wieder was Neues einfallen.

So stellte sich die Frage, ob nach einer bereits ausgesprochenen, befristeten Versetzung von Düsseldorf nach Frankfurt/Main deren zeitliche Verlängerung um 3 Monate eine neue Versetzung darstellte. Schließlich war die erste Versetzung befristet und lief aus, so dass man ruhigen Gewissen von einer neuen Einzelmaßnahme des Arbeitgebers ausgehen konnte. Diese neue Versetzungsmaßnahme hätte dann separat im einzelnen wieder auf deren Rechtmässig-keit geprüft werden müssen. Dies sahen auch das Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht so.

Das Bundesarbeitsgericht hob die Vorentscheidungen jedoch auf (BAG Urteil vom 30.11.2016, Az. 10 AZR 644/15). Wenn eine zeitlich befristete Versetzung geringfügig auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werde, liegt darin nicht notwendig eine neue Versetzung. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann darin auch ein Annex in Gestalt einer marginalen zeitlichen Korrektur der ersten Versetzung gesehen werden. Bei der vorliegenden 3-monatigen Verlängerung wurde dies bejaht. Eine neue Klage war daher unzulässig. Vielmehr hätte diese Verlängerung in das gerichtliche Verfahren zur 1. Versetzung eingebaut werden müssen.

Diese Rechtsprechung gilt es zu beachten; auch um nicht unnötige Kosten zu verursachen. Leider kommt es stets auf die Einzelumstände an, so dass keine generelle Aussage getroffen werden. Dies fängt schon damit an, wann die „marginale“ zeitliche Korrektur aufhört oder wie und ob diese Rechtsprechung übertragen werden kann, wenn sich der Arbeitsort innerhalb einer Stadt ändert, etc….

Es bleibt spannend.