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Unbillige Weisung/Versetzung befolgen?

Guten Morgen liebe Leser,

der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichtes (Az. 10 AZR 330/16) hatte sich am Mittwoch mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Arbeitnehmer einer unbilligen Versetzung (von Dortmund nach Berlin) nachkommen muß oder nicht.

Bislang war es so, dass der Arbeitnehmer erstmal der Weisung – auch wenn Sie unbillig war – nachkommen mußte bis eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorlag (so der 5. Senat des BAG im Urteil vom 22.2.2012, Az. 5 AZR 249/11). Kam er der Weisung nicht nach, mußte er mit einer Abmahnung und anschließend mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnises rechnen. Mir liegen aktuell derartige Verfahren vor. Selbst wenn keine Abmahnungen oder eine Kündigung im Raum steht, besteht das Problem, ob dem Arbeitnehmer für die Zeit der Nichtbefolgung der Weisung ein Lohnanspruch zusteht.

Aufgrund der hohen Brisanz habe ich an der Sitzung als Zuhörer teilgenommen. Der Vorsitzende führte aus, dass der Senat nur eine eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit bzgl. Par. 106 Gewerbeordnung sehe und die Entscheidung der Vorinstanz nur überprüft werden könne, ob die maßgeblichen Rechtsgrundsätze angewandt, der Sachverhalt ordnungsgemäß gewürdigt wurde und ob es zu einem vertretbaren Ergebnis gekommen sei. Der Senat neigte dazu, dem Landesarbeitsgericht Hamm  im Ergebnis zuzustimmen. Aus diesem Grunde wurde auch nach geheimer Beratung ein Aussetzungsbeschluß verkündet und beim 5. Senat angefragt, ob dieser bei seiner abweichenden Auffassung verbleibt (siehe Sitzungsergebnisse vom 14.06.2017 und die Pressemitteilung Nr. 25 auf der Homepage des Bundesarbeitsgerich-tes).

Es bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten. Ich bleibe am Ball.