Aktuell

Teilbetriebsübergang Teil 2 – Kündigung nach Widerspruch?

Liebe Leser,

für die von einem Teilbetriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer stellt sich natürlich immer die Frage, was passiert, wenn ich widerspreche. Richtig ist, dass der Arbeitsplatz nicht mehr im Betrieb des Veräußerers vorhanden ist. Es kann dann zur betriebsbedingten Kündigung kommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht vom 31.05.2007, Az. 2 AZR 218/06 ist jedoch folgendes zwingend durch den Arbeitgeber zu beachten:

  1. Ist ein freier Arbeitsplatz im Betrieb vorhanden?

Der Arbeitgeber muß prüfen, ob ein freier Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Arbeitnehmer ggf. nach entsprechender Einarbeitung beschäftigt werden kann. Nur wenn dies nicht der Fall ist, liegt ein dringendes betriebliches Erfordernis für die Kündigung vor.

2. Durchführung einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl

Der Arbeitgeber hat eine vollumfängliche Sozialauswahl mit den betroffenen , widersprechenden Arbeitnehmern und vergleichbaren Arbeitnehmern der Restbelegschaft durchzuführen. Dies anhand der gesetzlichen 4 Kriterien: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltsverpflichtung und Schwerbehinderung. Die Gründe für den zuvor erklärten Widerspruch bleiben unberücksichtigt.

Hinweis:

Neben diesen Punkten sind natürlich die generellen Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung wie Form, Zustellung, ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates, etc. zu prüfen.

Letztlich muß jeder einzelne betroffene Arbeitnehmer seine persönliche Situation (Lebensalter, Betriebszugehörigkeit, betriebliche Situation, Zukunftsperspektiven, etc.) überdenken und das weitere Vorgehen nach vorheriger Analyse planen. Die häufig anzutreffende Aussage, „wenn ich widerspreche, wird mir auf jeden Fall gekündigt“, kann ich weder aus der Erfahrung in der Praxis noch aufgrund der angezeigten rechtlichen Hürden bestätigen.