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Teilbetriebsübergang – Grundsätzliches Teil 1

Liebe Leser,

gerade im Konzern kommt es stets zu Ausgliederungen von Teilbereichen durch Übertragung, Verkauf, Verschmelzung oder Spaltung.

Ich habe hierzu im Internet einen interessanten Spruch gefunden:

“ Menschen dürfen nicht verkauft werden, deshalb gibt es den Widerspruch gegen einen Betriebsübergang “ (Homepage NCI News & Analysen)

Geregelt ist der Betriebs-/Teilbetriebsübergang in § 613 a BGB. Danach muß ein Betrieb oder Teilbetrieb durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergehen. Es muß schriftlich vor dem Übergang über den Zeitpunkt, den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die betroffenen Arbeitnehmer und die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht gestellten Massnahmen unterrichtet werden.
Achtung:

Eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung führt dazu, dass die 1-monatige   Widerspruchsfrist nicht zu laufen beginnt und der betroffene Arbeitnehmer/in auch noch nach einem Monat nach Erhalt der Unterrichtung noch widersprechen kann.

Vorsicht:
Bitte nicht voreilig einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben. Ein Betriebsübergang geht nicht einher mit dem Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages. Wird gleichwohl ein neuer Arbeitsvertrag angeboten, sollte sorgfältig geprüft werden, od dieser auch unterschrieben muß oder sollte, um keiner Rechte verlustig zu gehen.

Was ist bei einem Teilbetriebsübergang zu tun:
1) Selbst recherchieren und hinterfragen, was es mit dem BÜ auf sich hat
– im Internet
– beim Betriebsrat
– bei der Gewerkschaft
– bei Kollegen
– bei Betriebsversammlungen; auch unangenehme Fragen stellen
2) Persönliche Situation beurteilen
– ist ein Widerspruch sinnvoll? Wie ist die Sozialauswahl mit den verbleibenden Kollegen?(siehe dazu Teil 2, demnächst)
– evtl. abwarten und später widersprechen in der Hoffnung, die Unterrichtung war nicht ordnungsgemäß
– Betriebsübergang mitmachen und u. U. die Rechte aus dem alten Arbeitsvertrag geltend machen

Häufig kommt es auf die konkrete Situation im Einzelfall an. Es empfiehlt sich unabhängig von Betriebsrat und Arbeitskollegen eine neutrale Meinung bei einem Arbeitsrechtler einzuholen.

Soviel zunächst zu den big points in aller Kürze. In Teil 2 werde ich mich mit dem Problem der im Raum stehenden betriebsbedingten Kündigung nach Ausspruch eines Widerspruchs auseinandersetzen.