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Verzugskostenpauschale von 40 €

Liebe Leser,

mittlerweile hat auch das Arbeitsgericht Bonn in einem Urteil vom 07.03.2017, Az. 7 Ca 2470/16 dem Arbeitnehmer eine Pauschale von 40 € zugesprochen, nachdem sich der Arbeitgeber unstreitig mit der Lohnzahlung in Verzug befand. Es hat sich hierbei den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Köln in der Entscheidung vom 22.11.2016, Az. 12 Sa 524/16 angeschlossen (vgl. unseren Newsletter Februar 2017). Im Rahmen einer einheitlichen Rechtsprechung ist wohl davon auszugehen, dass sich andere Gerichte dem anschließen werden.

Auch wenn es noch keine höchstrichterliche Entscheidung gibt, kann nur dringend empfohlen werden, diese Verzugskostenpauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB von Anfang an geltend zu machen.