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Kündigung des Arbeitsverhältnises eines beurlaubten Telekom-Beamten

Liebe Leser,

das Bundesarbeitsgericht hat sich in dem Urteil vom 21.04.2016, Az. 2 AZR 697/15 ausführlich mit der Problematik der Kündigung des Arbeitsverhältnises einer Bundesbeamtin der Deutschen Post, welche beurlaubt
war und bei einer Tochtergesellschaft der Deutschen Postbank AG einen Arbeitsvertrag unterschrieben hatte, auseinandergesetzt.

Es ist davon auszugehen, dass die Ausführungen des BAG auch auf beurlaubte Telekom-Beamte, welche in einem Arbeitsverhältnis zu einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG stehen, übertragen werden können.

Vorliegend wurde der Postbeamtin schriftlich mitgeteilt, dass die Beurlaubung zum 01.06.2012 endet und
“ somit das Beschäftigungsverhältnis mit Ablauf des 31.05.2012 endet“. Sie arbeitete infolgedessen nicht weiter und erhob im Juli 2014 eine Beschäftigungsklage. Die Arbeitgeberin nahm dies zum Anlass, das Arbeitsverhältnis personenbedingt außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 31.03.2015. Im Rahmen der anschließenden Kündigungsschutzklage hat zuletzt das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis weder automatisch durch die Beendigung der Beurlaubung noch durch die ausgesprochene Kündigung endete.

Die Gewährung von Sonderurlaub stellt keine Voraussetzung für die Beschäftigung laut Arbeitsvertrag dar. Die Beendigung der Beurlaubung ist keine rechtliche Unmöglichkeit, die Arbeitsleistung zu erbringen. Das Fehlen einer weiteren Beurlaubung ist auch nicht gleichzusetzen mit einem gesetzlichen oder behördlichen Verbot.

Ein wichtiger Kündigungsgrund war in der Person der Arbeitnehmerin nicht gegeben. Auf betriebliche Gründe hatte sich die Arbeitgeberin nicht gestützt.

Anmerkung: Die beurlaubten Beamten erhalten meist eine z. T. erheblich höhere
Arbeitsvergütung im Vergleich zu ihrer Besoldung. Es kann daher nur
empfohlen werden, stets genau zu prüfen, ob der Arbeitgeber auch
wirksam das Arbeitsverhältnis beendet.