Aktuell

Rechtsschutzversicherung bei Integrationsamtsverfahren und Kündigungsschutzklage

Liebe Leser,

immer wieder sträuben sich Rechtsschutzversicherer sämtliche Kosten zu übernehmen, wenn der Arbeitgeber ein Verfahren vor dem Integrationsamt einleitet und anschließend – nach erfolgter Zustimmung – eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht durchzuführen ist.

Das Amtsgericht Weimar hat jetzt in einem rechtskräftigen Urteil vom 26.06.2015, Az. 5 C 336/14 ( nach deutlichem Hinweis des Landgerichts Erfurt wurde durch die Versicherung die Berufung zurückgenommen) dem Versicherungsnehmer/schwerbehinderten Arbeitnehmer recht gegeben und der Versicherung sowohl die Kostenübernahme für das Verfahren vor dem Integrationsamt als auch für die Kündigungsschutzklage auferlegt.

Bei dem Widerspruchsverfahren gegen die erteilte Zustimmung zur Kündigung und der Kündigungsschutzklage handelt es sich um einen einheitlichen Rechtsschutzfall. Auslöser für die spätere Auseinandersetzung mit dem Integrationsamt und der später ausgesprochenen Kündigung war, dass der Arbeitgeber an das Integrationsamt wegen einer beabsichtigten Kündigung mit der Bitte um Zustimmung herantrat. Hält der schwerbehinderte Versicherungsnehmer die beabsichtigte Kündigung für rechtsunwirksam, ist bereits im Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung der Eintritt des Versicherungsfalles zu sehen. Die später ausgesprochene Kündigung ist kein neuer Versicherungsfall.

Anmerkung: Relevant werden kann diese Problematik, wenn zwischen dem Verfahren vor dem Integrationsamt und der
späteren Kündigungsschutzklage die Rechtsschutzversicherung den Vertrag gekündigt hat.