Aktuell

Schwerbehinderte Arbeitnehmer: Besserer Schutz ab 01.01.2018

Liebe Leser,

das muß jeder betroffene Arbeitnehmer, Betriebsrat, Schwerbehindertenvertreter und Arbeitgeber wissen:

Ab dem 01.01.2018 gilt § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX in einer neuen Fassung. Dann gilt:

“ Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne Beteiligung nach Satz 1 (Anmerkung: also die unverzügliche und umfassende Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung) ausspricht, ist unwirksam“.

Vorab: Eine Schwerbehindertenvertretung ist bei Betrieben vorgesehen, die wenigstens 5 schwerbehinderte Personen nicht nur vorübergehend beschäftigen.

Bislang bestand zwar ebenfalls eine Beteiligungspflicht der Schwerbehindertenvertretung, ein Verstoß hiergegen blieb im wesentlichen sanktionslos. Die Schwerbehindertenvertretung konnte nur verlangen, dass die Beteiligung nachgeholt werde, die Unterlassung führte jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Künftig kann das Unterbleiben nicht mehr geheilt werden. Die Rechtsfolge ist die Unwirksamkeit der Kündigung wie bei der nicht erfolgten, ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrates vor Ausspruch der Kündigung gem. § 102 BetrVG.

Unklar ist, wie das Beteiligungsverfahren im einzelnen erfolgen muß. Hierzu fehlen konkrete Angaben im Gesetz. Ob hierbei auf die Rechtsprechung zum Anhörungsverfahren gegenüber dem Betriebsrat zurückgegriffen werden wird, wird sich zeigen.

Unabhängig von der vorbezeichneten Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung muß auch das Anhörungsverfahren gegenüber dem Betriebsrat und das Zustimmungsverfahren beim Integrationsamt ordnungsgemäß durchgeführt werden.