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Personalgespräch bei Arbeitsunfähigkeit

 

 

Hallo zusammen,

Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 02.11.2016, Az. 10 AZR 596/15 geklärt, wann der Arbeitehmer verpflichtet ist, an einem Personalgespräch teilzunehmen, wenn er krank ist. Es hat hierzu Grundsätze aufgestellt, die jeder Arbeitnehmer kennen sollte. Schließlich wird gerade hierdurch auf den Arbeitnehmer häufig Druck ausgeübt, was nicht gesundheitsfördernd ist.

Was war passiert?

Der Arbeitnehmer war wiederholt arbeitsunfähig ????. Um die weitere Beschäftigungsmöglichkeit zu klären, lud ihn die Arbeitgeberin wiederholt zu einem Personalgespräch. Er lehnte die Teilnahme ab mit der Begründung, dass er arbeitsunfähig sei, was auch ärztlich festgestellt worden sei. Daraufhin mahnte die Arbeitgeberin ihn ab. Diese Abmahnung wurde durch das Bundesarbeitsgericht als unwirksam zurückgewiesen.

1. Grundsatz

Während der Arbeitsunfähigkeit muss der erkrankte Arbeitnehmer nicht im Betrieb erscheinen.

2. Grundsatz

Dem Arbeitgeber ist es nicht grundsätzlich untersagt, mit dem Arbeitnehmer auch während der Arbeitsunfähigkeit in Kontakt zu treten, um mit ihm die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung zu erörtern.

3. Grundsatz

Erforderlich ist, dass der Arbeitgeber ein dringendes betriebliches Erfordernis hat. Dies kann in technischen Gründen bestehen, wenn der Arbeitnehmer besondere Kenntnisse auf die betrieblichen Gegebenheiten hat. Außerdem kann dies der Fall sein, wenn die Planung des künftigen Einsatzes mit gravierenden Auswirkungen auf die anderen Arbeitnehmer einhergeht und deshalb ein Abwarten bis nach der Genesung nicht möglich ist. Anmerkung: es stellt sich stets die Frage, ob dies nicht schriftlich oder per Email geklärt werden kann.

4. Grundsatz

Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer gesundheitlich überhaupt in der Lage ist, zu dem Personalgespräch zu erscheinen und hieran teilzunehmen.

5. Grundsatz

Der Arbeitgeber ist Darlegung- und beweisbelastet für die Unverzichtbarkeit des Erscheinens im Betrieb.

Zusammenfassung: Häufig wird eine Prüfung der einzelnen Grundsätze ergeben, dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist und vom Arbeitgeber auch nicht gezwungen werden kann, an einem Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit nachzukommen.